====== Fälligkeit der Gebühren bei Antragstellung ====== Artikel 4 (1) der [[Gebührenordnung]] zum [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (GebO EPÜ) legt fest, dass Gebühren mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig werden, wenn deren Fälligkeit nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt ist. **Artikel 4 (1) GebO EPÜ** Gebühren, deren Fälligkeit sich nicht aus den Vorschriften des [[epü|Übereinkommens]] oder des PCT oder der dazugehörigen [[Ausführungsordnung|Ausführungsordnungen]] ergibt, werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. ===== siehe auch ===== Artikel 4 GebO EPÜ -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Regelt die Fälligkeit von Gebühren, die nicht durch das Übereinkommen oder den PCT bestimmt sind.