====== Fälligkeit ====== Der Begriff der [[Fälligkeit der Gebühren]] bezieht sich im europäischen Patentrecht auf den Zeitpunkt, zu dem bestimmte [[Gebühren]] zu entrichten sind. Art. 4 GebO EPÜ -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht. Regel 51 EPÜ -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] \\ Legt fest, wann die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung fällig sind. Regel 38 (1) EPÜ -> [[Fälligkeit von Anmeldegebühr und Recherchengebühr]] \\ Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr innerhalb eines Monats nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten sind. ===== siehe auch ===== Art. 4 GebO EPÜ -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Bestimmt, dass Gebühren fällig werden, sobald der Antrag auf die gebührenpflichtige Amtshandlung beim Amt eingeht.