====== Fachperson ====== Der [[Patentanspruch]] ist aus Sicht der [[Fachperson]] (auch durchschnittlicher "[[Fachmann]]") auszulegen [-> [[Auslegung der Patentansprüche]]].((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024)) Die Fachperson im Patentrecht, häufig als "durchschnittlicher Fachmann" bezeichnet, ist eine fiktive Figur, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der [[Erfindungshöhe]] und der [[Offenbarung der Erfindung|Offenbarung einer Erfindung]] herangezogen wird. Diese Figur dient dazu, objektiv zu bewerten, ob eine Erfindung über den [[Stand der Technik]] hinausgeht und ob die technischen Angaben einer [[Patentanmeldung]] ausreichen, um die [[Erfindung]] nachzuarbeiten. Die Person, die mit Fachwissen ausgestattet ist, ist eine juristische Fiktion, die im Interesse der Rechtssicherheit eine standardisierte Grundlage für die Beurteilung der Rechtsbegriffe des '[[Stand der Technik|Stands der Technik]]', '[[Neuheit]]', '[[erfinderische Tätigkeit]]' und '[[Ausführbarkeit]]' bildet.((EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023)) Die Fachperson steht für den durchschnittlichen Experten, der typischerweise im technischen Bereich der [[Erfindung]] tätig ist, die übliche Vorbildung erhalten hat und über durchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen für Routinearbeiten verfügt, jedoch nicht über erfinderische Vorstellungskraft, Denken und Fähigkeiten verfügt.((EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023)) ===== siehe auch ===== -> [[Fachmann]] \\ Fiktive Person, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten technischen Gebiet verfügt.