====== Fachmann ====== Im [[Europäisches Patentrecht|Europäischen Patentrecht]] wird der Begriff "Fachmann" (auch "[[Fachperson]]") als eine fiktive Person definiert, die über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten [[technisches Gebiet|technischen Gebiet]] verfügt. Der Fachmann ist mit dem allgemeinen Wissensstand auf diesem Gebiet vertraut und hat Zugang zu allem, was zum [[Stand der Technik]] gehört, insbesondere den im [[Recherchenbericht]] angegebenen Dokumenten. Er verfügt über die üblichen Mittel und Fähigkeiten für routinemäßige Arbeiten und Versuche. Die Bestimmung des Fachmanns ist entscheidend für die Beurteilung der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] nach Artikel 56 EPÜ. Der Fachmann wird herangezogen, um zu beurteilen, ob eine Erfindung naheliegend ist oder ob sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Der Fachmann wird oft als "[[Durchschnittsfachmann]]" bezeichnet und ist in der Regel ein erfahrener Praktiker auf dem jeweiligen technischen Gebiet. In bestimmten Fällen kann auch eine Gruppe von Personen als Fachmann gelten, insbesondere wenn die Lösung einer Aufgabe Expertenwissen aus verschiedenen technischen Gebieten erfordert. Der Fachmann kann sowohl vorsichtig und konservativ sein als auch mit der Weiterentwicklung des Stands der Technik durch routinemäßige Anpassungen und Versuche beauftragt sein. Dies zeigt, dass der Fachmann nicht nur passiv auf bestehendem Wissen aufbaut, sondern auch aktiv an der Weiterentwicklung beteiligt ist.((T 1715/15)) Die Person des Fachmanns ist eine juristische Fiktion, die den durchschnittlichen Experten mit üblichem Vorwissen, durchschnittlichen Kenntnissen und praktischer Erfahrung im relevanten technischen Bereich darstellt, jedoch ohne erfinderisches Geschick oder kreative Fähigkeiten.((EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023)) ===== siehe auch ===== Art. 56 EPÜ -> [[Erfinderische Tätigkeit]]\\ Definiert die erfinderische Tätigkeit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.