====== Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten ====== Artikel 1 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) schafft ein gemeinsames Recht für die Erteilung von [[Erfindungspatent|Erfindungspatenten]] in den [[Vertragsstaaten]]. **Artikel 1 EPÜ** Durch dieses Übereinkommen [EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]]] wird ein den [[Vertragsstaaten]] gemeinsames Recht für die Erteilung von Erfindungspatenten [-> [[Erfindung]], -> [[Europäisches Patent]]] geschaffen. Ein [[Europäisches Patent]] (Artikel 2 (1) EPÜ) ist ein [[:Patent]], das nach den Bestimmungen des [[Europäisches Patentübereinkommen]] (EPÜ) erteilt wird. Es hat in jedem [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]], für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung [Artikel 64(1) EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]]] und unterliegt denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes [[Patentrecht:nationales Patent]], soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Eine Erfindung im Sinne des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) [Artikel 52 (1) EPÜ -> [[Erfindung]]] muss technischen Charakter haben und darf nicht unter die in Artikel 52 (2) EPÜ genannten Ausnahmen [-> [[Nicht patentierbare Erfindungen]]] fallen. Diese Ausnahmen umfassen unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen. Das Europäische Patentübereinkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Staaten auf dem Gebiet des [-> [[Erfindung|Erfindungsschutzes]]] verstärken und dieses Ziel durch ein einheitliches [[Patenterteilungsverfahren]] erreichen (Präambel EPÜ). Es fasst die Vielzahl nationaler Erteilungsverfahren für die Vertragsstaaten zu einem zentralen Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusammen und gewährt mit einem [[Erteilungsakt]] ein geprüftes Patent mit einheitlichem [[Schutzumfang]] (Art. 69 EPÜ), das in jedem Vertragsstaat die Wirkungen eines dort erteilten Patents entfaltet (Art. 2 Abs. 2 EPÜ) [-> [[Wirkung des Europäischen Patents in den Vertragsstaaten]]]. Die erteilten Patente werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet (Art. 2 Abs. 1 EPÜ). Das EPÜ hat ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren auf der Grundlage eines einheitlichen materiellen Patentrechts geschaffen, um den Schutz von Erfindungen in den [[Vertragsstaaten]] zu erleichtern, zu verbilligen und zu verstärken.((EPA - Leitfaden für Anmelder, 1.II.5)) Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Europäische Patentübereinkommen mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [-> [[Patentrecht:IntPatÜG]]] zugestimmt.((vgl. BGBl II S. 649 ff.)) Durch den Beitritt weiterer Staaten((vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139)) hat sich die Anzahl der [[Vertragsstaaten]] auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen [[Validierungsabkommen|Validierungs-]] und [[Erstreckungsabkommen]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.