====== Europäisches Patentsystem ====== Das europäische Patentsystem umfasst die rechtlichen und institutionellen Strukturen, die die Erteilung und Durchsetzung von Patenten in Europa regeln. Europäisches Patentsystem besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten, dem [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) und dem [[UPC:Einheitspatentsystem]] der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]]. Der erste Teil des EPÜ [-> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Erster Teil: Allgemeine und Institutionelle Vorschriften|Allgemeine und Institutionelle Vorschriften]]] legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest. Er beschreibt die Schaffung eines [[Europäisches Recht für die Erteilung von Patenten|gemeinsamen Rechts für die Erteilung von Patenten]], die Struktur und Aufgaben der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]], die Leitung und Organisation des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]] sowie die Zusammensetzung und Befugnisse des [[Verwaltungsrat|Verwaltungsrats]]. Zudem werden die [[Finanzvorschriften]] für die Organisation geregelt, einschließlich der Finanzierung des Haushalts, der Bemessung und Erhebung von Gebühren und der Durchführung der Rechnungsprüfung. Das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) ermöglicht die zentrale Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents durch das Europäische Patentamt (EPA), das anschließend in den ausgewählten Vertragsstaaten als nationales Patent anerkannt wird. Das [[UPC:Einheitspatentsystem]] der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] ergänzt das EPÜ und bietet die Möglichkeit, ein [[UPC:europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] in mehreren EU-Mitgliedstaaten zu erhalten, wobei Streitigkeiten zentral vor dem [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgericht]] (EPG) geklärt werden. Die Anmeldung und Erteilung eines europäischen Patents erfolgt sowohl für das traditionelle europäische Patent [Artikel 2 (1) EPÜ-> [[europäisches Patent]]] nach dem EPÜ als auch für das [[UPC:europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|europäische Patent mit einheitlicher Wirkung]] zentral beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] (EPA). In beiden Fällen reicht der [[Anmelder]] eine einzige [[Patentanmeldung]] ein, die nach einer formalen und inhaltlichen Prüfung [-> [[Prüfungsverfahren]]] durch das EPA erteilt wird, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zur [[Patenterteilung|Erteilung]] gibt es keinen Unterschied zwischen den beiden Patentarten; der Unterschied besteht erst nach der Erteilung, wenn für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung eine zusätzliche einheitliche Schutzwirkung in mehreren EU-Mitgliedstaaten beantragt werden kann [Regel 7 (1) DOEPS -> [[UPC:Eintragung der einheitlichen Wirkung]]]. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Erster Teil: Allgemeine und Institutionelle Vorschriften|Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.