====== Europäisches Patentrecht ====== Das europäische Patentrecht umfasst sowohl das [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]] [-> [[UPC:Einheitspatentsystem]]] als auch das System des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) und das [[UPC:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ), die als eigenständige [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] mit Unionsbezug unabhängig von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] sind. ==== Europäisches Patentübereinkommen ==== Das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) ist ein [[:völkerrechtlicher Vertrag]], der von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 15 europäischen Staaten am 5. Oktober 1973 unterzeichnet wurde. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihm mit dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 [-> [[Patentrecht:IntPatÜG]]] zugestimmt.((vgl. BGBl II S. 649 ff.)) Durch den Beitritt weiterer Staaten((vgl. BGBl II 2008 S. 179 und 2011 S. 1139)) hat sich die Anzahl der [[Vertragsstaaten]] auf nunmehr 38 erhöht. Mit anderen Staaten bestehen [[Validierungsabkommen|Validierungs-]] und [[Erstreckungsabkommen]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht. AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt. GebO EPÜ -> [[Gebührenordnung]] \\ Legt die Gebühren fest, die für die verschiedenen Verfahren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erteilung und Verwaltung europäischer Patente erhoben werden. VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt. VAA -> [[Vorschriften über das automatische Abbuchungsverfahren]] \\ Regeln das automatische Abbuchen von Gebühren beim Europäischen Patentamt (EPA) von laufenden Konten. VOBK -> [[Verfahrensordnung der Beschwerdekammern]] \\ Regelt das Verfahren vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, die über Einsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen im Patenterteilungsverfahren entscheiden. -> [[Auslegungsprotokoll]] \\ Legt fest, wie der Schutzbereich eines europäischen Patents durch die Patentansprüche unter Berücksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen ist, um eine ausgewogene und einheitliche Interpretation sicherzustellen. ZeP EPÜ -> [[Zentralisierungsprotokoll|Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung]] \\ Regelt die Zentralisierung der Patenterteilung in Europa durch das Europäische Patentamt und seine schrittweise Einführung als zentrale Behörde. AnP EPÜ -> [[Anerkennungsprotokoll|Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents]] \\ Legt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zwischen den Vertragsstaaten in Bezug auf Streitigkeiten über den Anspruch auf Erteilung europäischer Patente fest. PüVI EPÜ -> [[Protokoll über Vorrechte und Immunitäten|Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation]] \\ Regelt die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und ihres Personals, um die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. PstP EPÜ -> [[Personalstandsprotokoll|Protokoll über den Personalbestand des Europäischen Patentamts in Den Haag]] \\ Bezieht sich auf den spezifischen Personalbestand und die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts in Den Haag. ==== Einheitspatentsystem (Patentschutz mit einheitlicher Wirkung) ==== Das [[UPC:Einheitspatentsystem ]] bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die einheitliche Erteilung und Durchsetzung von Patenten innerhalb der EU betreffen. Der neunte Teil des EPÜ [-> [[EP:Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Neunter Teil: Besondere Übereinkommen]]] erlaubt einer Gruppe von Vertragsstaaten, besondere Übereinkommen über europäische Patentanmeldungen und Patente zu schließen, einschließlich der Erteilung einheitlicher Patente und der Bildung besonderer Organe des Europäischen Patentamts. Verordnung (EU) 1257/2012 -> [[UPC:Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] \\ Schafft einen einheitlichen Schutzmechanismus für Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten, der eine zentrale Erteilung und einheitliche Wirkung ermöglicht. Verordnung (EU) 1260/2012 -> [[UPC:Übersetzungsregelungen]] \\ Regelt die Übersetzungsanforderungen für den einheitlichen Patentschutz und legt fest, welche Sprachen für die Patentanmeldung und -übersetzung erforderlich sind, um Kosten zu senken und den Zugang zu erleichtern. Diese Verordnungen werden begleitet durch Rechtsnormen, die auf [[:völkerrechtlicher Vertrag|völkerrechtliche Verträge]] zurückgehen, die in engem Zusammenhang mit der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurden, aber außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU [-> [[EU:Rechtsordnung der Europäischen Union]]] stehen: DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa. GebOEPS -> [[UPC:Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz]] \\ Regelt die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren. ==== Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht ==== Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) sieht die Errichtung eines [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor [Art. 1 EPGÜ -> [[UPC:Einheitliches Patentgericht]]]. Es ist ein [[:völkerrechtlicher Vertrag]], der außerhalb des rechtlichen Rahmens der EU steht [-> [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]]], auch wenn er in engem Zusammenhang mit der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] und ihren Mitgliedstaaten entwickelt wurde. EPGÜ -> [[UPC:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\ Internationales Abkommen, das die Schaffung eines zentralen Gerichts für Patentstreitigkeiten in Europa vorsieht und die einheitliche Durchsetzung von Patenten in den teilnehmenden EU-Staaten ermöglicht. EPGVO -> [[UPC:Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist. ===== siehe auch ===== -> [[:Patentrecht]] \\ Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.