====== Europäisches Patent ====== Artikel 2 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den [[Vertragsstaaten]] fest. Artikel 2 (1) EPÜ -> [[Definition des europäischen Patents]] \\ Die nach dem Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) erteilten Patente werden als europäische Patente bezeichnet. Artikel 2 (2) EPÜ -> [[Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten]] \\ Legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Das [[Europäische Patentamt]], dessen Träger die [[Europäische Patentorganisation]], erteilt auf Grundlage des [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] (EPÜ) Patente für [[Erfindung|Erfindungen]], die den [[Patentfähigkeit|Patentierbarkeitskriterien]] genügen.((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 ; auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)) Erfüllt die der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zugrunde liegende [[Erfindung]] diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige [[Offenbarung der Erfindung |Offenbarung seiner Erfindung]] ein zeitlich begrenztes [[Wirkung des Patents|ausschließliches Recht]] gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der [[Patentrecht:Benutzung der Erfindung|unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung]] auszuschließen [Artikel 2 (2) EPÜ -> [[Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten]]]. Seit dem Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 gibt es mit dem [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung]] (auch als [[UPC:Einheitspatent]] bekannt) die Option der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] für Patentanmelder. Im Rahmen dieses [[UPC:Einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutzes]], der bereits im [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patenübereinkommen]] (EPÜ) angelegt ist [Art. 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]]], bietet das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] auf Antrag des Anmelders [DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine [[UPC:einheitliche Wirkung]] entfaltet [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 -> [[UPC:einheitlicher Schutz]]]. Die [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [-> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] europäischer Patente [Regel 6 DOEPS -> [[UPC:Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung]]]. Artikel 63 (1) EPÜ -> [[Laufzeit des Patents]] \\ Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation. Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (b) -> [[UPC:Europäisches Patent nach der Verordnung über den einheitlichen Patentschutz|Europäisches Patent]] \\ Bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird. Artikel 2 (e) EPGÜ -> [[UPC:Europäisches Patent nach dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht|Europäisches Patent]] \\ Bezeichnet ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat.