====== Europäisches Patent ====== **Artikel 2 (1) EPÜ 2000** Die nach diesem [[EPÜ|Übereinkommen]] erteilten Patente werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet. Artikel 2 (2) EPÜ -> [[Wirkung des Patents]] Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Das Europäische Patentamt verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht [-> [[EU:Einheitlicher Patentschutz]]], sondern stellt ein einheitliches [[Erteilungsverfahren]] für die beteiligten [[Vertragsstaaten]] zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15)) Das europäische Patent wird insoweit auch als „[[Bündelpatent]]“ bezeichnet.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>)) Für bestimmte Erzeugnisse, die zu einem bereits erteilten Patent akzessorisch sind, kann der Patentschutz mit „[[EU:ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikaten]]“ zeitlich erweitert werden (vgl. Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel, ABl EU Nr. L 152 vom 16. Juni 2009, S. 1; Verordnung Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ABl EG Nr. L 198 vom 8. August 1996, S. 30).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen [[Patentfähigkeit|Patentierbarkeitskriterien]] genügt. Erfüllt die der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zugrunde liegende [[Erfindung]] diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige [[Offenbarung der Erfindung |Offenbarung seiner Erfindung]] ein zeitlich begrenztes [[Wirkung des Patents|ausschließliches Recht]] gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der [[Patentrecht:Benutzung der Erfindung|unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung]] auszuschließen. **Artikel 3 EPÜ 2000** Die Erteilung eines europäischen Patents kann für einen oder mehrere Vertragsstaaten beantragt werden. **Artikel 64 (1) EPÜ 2000** Das europäische Patent gewährt seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, vorbehaltlich des Absatzes 2 dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. -> [[Wirkung des europäischen Patents]] ==== Patentverletzung ==== **Artikel 64 (3) EPÜ 2000** Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt. ==== Laufzeit ==== **Artikel 63 (1) EPÜ 2000** Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. ==== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten ==== **Regel 138 EPÜ 2000** Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten. ((Siehe hierzu Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/99.)) ===== siehe auch ===== Artikel 1-4a -> [[Allgemeine Vorschriften]] \\ Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Anmeldeverfahren]] * [[Jahresgebühren]] * [[Europäisches Patentübereinkommen]] * [[Europäische Patentanmeldung]] ===== Weblinks ===== * [[http://www.european-patent-office.org/legal/guiapp1/d/ga-index.htm|Leitfaden für Anmelder]] * [[http://www.european-patent-office.org/ap_gd/part_2/index_d.htm|Leitfaden für Anmelder (Euro-PCT)]]