====== Europäisches Patent ====== Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] [-> [[:Patentschutz]], [[:Patent]]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[:zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)) Artikel 2 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) definiert den Begriff des europäischen Patents und legt die Wirkung eines solchen Patents in den Vertragsstaaten fest. **Artikel 2 (1) EPÜ** Die nach diesem Übereinkommen [EPÜ -> [[Europäisches Patentübereinkommen]]] erteilten [[:Patente]] werden als [[europäisches Patent|europäische Patente]] bezeichnet. Das Europäische Patentamt erteilt nur denjenigen Anmeldern ein Patent, deren Erfindung strengen [[Patentfähigkeit|Patentierbarkeitskriterien]] genügt. Erfüllt die der [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zugrunde liegende [[Erfindung]] diese Kriterien, so wird dem Anmelder als Gegenleistung für die vollständige [[Offenbarung der Erfindung |Offenbarung seiner Erfindung]] ein zeitlich begrenztes [[Wirkung des Patents|ausschließliches Recht]] gewährt, Dritte (insbesondere Konkurrenten) von der [[Patentrecht:Benutzung der Erfindung|unbefugten Nutzung der patentierten Erfindung]] auszuschließen. Das Europäische Patentamt nach dem [[europäisches Patentübereinkommen|europäischen Patentübereinkommen]] verleiht jedoch kein einheitliches Schutzrecht [-> [[UPC:Einheitlicher Patentschutz]]], sondern stellt lediglich ein einheitliches [[Erteilungsverfahren]] für die beteiligten [[Vertragsstaaten]] zur Verfügung. Rechtswirkungen und Verletzungsfolgen eines europäischen Patents richten sich im Wesentlichen nach dem Recht der Vertragsstaaten, für die es erteilt wird.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Art. 64 EPÜ; Kolle, in: Benkard, Europäisches Patentübereinkommen, 3. Aufl. 2019, Art. 2 Rn. 2 f., 15)) Das europäische Patent wird insoweit auch als „[[Bündelpatent]]“ bezeichnet.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Ullmann/Tochtermann, in: Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl. 2015, Internationaler Teil Rn. 104; Arntz, EuZW 2015, S. 544 <544>)) Seit dem 1. Juni 2023 gibt es mit dem [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung]] (auch als [[UPC:Einheitspatent]] bekannt) eine neue Option für Patentanmelder. Im Rahmen des [[UPC:Einheitlicher Patentschutz|Einheitlichen Patentschutzes]] bietet das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine einheitliche Wirkung entfaltet. Dies bedeutet, dass das Patent in diesen Staaten wie ein nationales Patent gilt, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land erforderlich sind. Dieses europäische Patent mit einheitlicher Wirkung unterliegt nicht den Regelungen des europäischen Patentübereinkommens, sondern entsprechenden EU-Verordnungen [-> [[UPC:Patentrecht der europäischen Union]]]. Artikel 2 (2) EPÜ -> [[Wirkung des europäischen Patents in den Vertragsstaaten]] \\ Legt fest, dass ein europäisches Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Artikel 3 EPÜ -> [[Territoriale Wirkung]] \\ Erlaubt die Beantragung eines europäischen Patents für einen oder mehrere Vertragsstaaten. Artikel 64 (1) EPÜ -> [[Rechte des Patentinhabers]] \\ Bestimmt, dass das europäische Patent seinem Inhaber ab dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung im Europäischen Patentblatt in jedem Vertragsstaat dieselben Rechte gewährt wie ein nationales Patent. Artikel 64 (3) EPÜ -> [[Behandlung von Patentverletzungen]] \\ Bestimmt, dass eine Verletzung des europäischen Patents nach nationalem Recht behandelt wird. Artikel 63 (1) EPÜ -> [[Laufzeit des Patents]] \\ Bestimmt die Laufzeit des europäischen Patents. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.