====== Europäischer Prüfungsbescheid ======
**Artikel 94 (3) EPÜ 2000**
Ergibt die Prüfung, dass die Anmeldung oder die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, den Erfordernissen dieses [[epü|Übereinkommens]] nicht genügt, so fordert die [[Prüfungsabteilung]] den Anmelder so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme einzureichen und, vorbehaltlich des Artikels 123 Absatz 1 [-> [[Änderungen]]], die Anmeldung zu ändern.
Ein vom Anmelder fristgerecht eingereichtes Antwortschreiben auf einen Bescheid der Prüfungsabteilung, in dem er auf wesentliche Punkte dieses Bescheids eingeht, stellt eine Erwiderung im Sinne des Artikels 96 (3) EPÜ [jetzt Art. 94 (3) EPÜ] dar und steht daher verfahrensrechtlich dem Eintritt der Rücknahmefiktion entgegen.((T 0160/92 vom 27.1.1994 - Druckplatte))
**Artikel 94 (4) EPÜ 2000**
Unterlässt es der Anmelder, auf eine Mitteilung der [[Prüfungsabteilung]] rechtzeitig zu antworten, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 94 (1), (2) EPÜ -> [[Prüfungsantrag]] \\
Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\
===== siehe auch =====
Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
* [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]] (Art. 94 EPÜ 2000)