====== Europäische Teilanmeldungen ====== -> [[Europäische Teilanmeldung]] ====== Europäische Teilanmeldungen ====== Regel 36 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann. Regel 36 (1) EPÜ -> [[Einreichung einer Teilanmeldung]] \\ Beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann. Regel 36 (2) EPÜ -> [[Verfahrenssprache der Teilanmeldung]] \\ Erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist. Regel 36 (3) EPÜ -> [[Zahlung der Anmelde- und Recherchengebühr]] \\ Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind. Regel 36 (4) EPÜ -> [[Zahlung der Benennungsgebühr]] \\ Erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.