====== Europäische Teilanmeldungen ====== Regel 36 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann. Regel 36 (1) EPÜ -> [[Einreichung einer Teilanmeldung]] \\ Beschreibt, dass der Anmelder eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäischen Patentanmeldung einreichen kann. Regel 36 (2) EPÜ -> [[Verfahrenssprache der Teilanmeldung]] \\ Erklärt, dass eine Teilanmeldung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen ist. Regel 36 (3) EPÜ -> [[Zahlung der Anmelde- sowie Recherchengebühr]] \\ Beschreibt, dass die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr für die Teilanmeldung innerhalb eines Monats nach ihrer Einreichung zu entrichten sind. Regel 36 (4) EPÜ -> [[Zahlung einer Benennungsgebühr]] \\ Erklärt, dass die Benennungsgebühr innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu entrichten ist, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung der europäischen Patentanmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die allgemeinen Vorschriften zur Einreichung europäischer Patentanmeldungen, einschließlich der Möglichkeit zur Einreichung von Teilanmeldungen und der Übermittlung von Anmeldungen. Es regelt auch die Entrichtung von Anmelde- und Recherchengebühren sowie die Festlegung des Anmeldetags.