====== Europäische Teilanmeldung ====== **Artikel 76 (1) EPÜ 2000** Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]] unmittelbar beim [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] einzureichen. Sie kann nur für einen [[Gegenstand der Anmeldung|Gegenstand]] eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren [[Europäische Patentanmeldung|Anmeldung]] in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem [[Anmeldetag]] der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren [[Prioritätsrecht]]. Artikel 76 (1) S. 1 -> [[Einreichung der europäischen Teilanmeldung]] \\ Artikel 76 (1) S. 2 -> [[Gegenstand der europäischen Teilanmeldung]] \\ Artikel 76 (1) S. 3 -> [[Wirkung der europäischen Teilanmeldung]] \\ Artikel 76 (2) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung]] Regel 36 (1) -> [[Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Einreichung der europäischen Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (2) -> [[Verfahrenssprache der europäischen Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (3) -> [[Anmeldegebühr und Recherchengebühr für die europäische Teilanmeldung]] \\ Regel 36 (4) -> [[Benennung von Vertragsstaaten der europäischen Teilanmeldung#Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung|Benennungsgebühr bei einer europäischen Teilanmeldung]] -> [[Doppelpatentierung]] \\ -> [[Jahresgebühren]] Artikel 75-86 EPÜ -> [[Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 3 EPÜ -> [[Die Europäische Patentanmeldung]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\