====== Europäische Teilanmeldung ====== Artikel 76 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Einreichung einer europäischen Teilanmeldung. Artikel 76 (1) EPÜ -> [[Einreichung und Anforderungen]] \\ Erklärt, dass eine europäische Teilanmeldung nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen ist und nur für einen Gegenstand eingereicht werden kann, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht. Artikel 76 (2) EPÜ -> [[Benennung der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt, dass in der europäischen Teilanmeldung alle Vertragsstaaten als benannt gelten, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.