====== Europäische Patentorganisation ====== Die Europäische Patentorganisation (EPO) ist eine [[Grundrecht:zwischenstaatliche Organisation]], die durch das [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) gegründet wurde. Sie ist verantwortlich für die Erteilung [[europäisches Patent|europäischer Patente]] und die Verwaltung des [[ep:europaeisches_patentsystem|europäischen Patentsystems]]. **Art. 4 (1) EPÜ** Durch dieses Übereinkommen [-> [[Europäisches Patentübereinkommen]]] wird eine Europäische Patentorganisation gegründet, nachstehend [[Organisation]] genannt. Sie ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet. Teil 1, Kapitel II EPÜ [-> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Die Europäische Patentorganisation|Die Europäische Patentorganisation]]] beschreibt die Struktur und Aufgaben der [[Europäische Patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]], einschließlich ihrer [[Rechtsstellung]], ihres [[Sitz|Sitzes]] und der Schaffung von [[Dienststellen des Europäischen Patentamts]]. Die [[Europäische Patentorganisation]] ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[Grundrecht:zwischenstaatliche Einrichtungen|zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG ist, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist [Art. 4 (3) -> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]]].((vgl. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17)) Die Europäische Patentorganisation ist mit verwaltungsmäßiger und finanzieller Selbstständigkeit ausgestattet (Art. 4 Abs. 1 EPÜ), besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 5 Abs. 1 EPÜ) und hat in jedem Vertragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist (Art. 5 Abs. 2 EPÜ) [-> [[Rechtsstellung]]] . Die Europäische Patentorganisation ist ein Subjekt des [[:Völkerrecht|Völkerrechts]] und wird durch den [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] vertreten (Art. 5 Abs. 3 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) [[Organe der Europäischen Patentorganisation]] sind gemäß Art. 4 Abs. 2 EPÜ das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] und der [[Verwaltungsrat]]. Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die [[europäisches Patent|europäischen Patente]] zu erteilen, der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, dessen Tätigkeit zu überwachen (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 EPÜ) [-> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]]]. Letzterer besteht aus Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EPÜ) [-> [[Zusammensetzung des Verwaltungsrats]]]. Jeder [[Vertragsstaat]] ist berechtigt, einen Vertreter und einen Stellvertreter zu bestellen (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) Artikel 4 (2) EPÜ -> [[Organe der Europäischen Patentorganisation]] \\ Listet die Organe der Organisation auf: das Europäische Patentamt und den Verwaltungsrat. Artikel 4 (3) EPÜ -> [[Aufgabe der Europäischen Patentorganisation]] \\ Beschreibt die Aufgabe der Organisation, europäische Patente zu erteilen, und die Überwachung dieser Aufgabe durch den Verwaltungsrat. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel I EPÜ: Allgemeine Vorschriften|Allgemeine Vorschriften]] \\ Legt die grundlegenden Bestimmungen für das europäische Patentsystem fest, einschließlich der Definition des europäischen Patents, seiner territorialen Wirkung und der Schaffung einer Europäischen Patentorganisation.