====== Europäische Patentanmeldung ====== **Teil 3 [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|EPÜ]]**: \\ Art. 75 - 86 EPÜ (Kapitel I) -> [[Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]]\\ Art. 87 -89 EPÜ (Kapitel II) -> [[Priorität]] ==== Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ==== Artikel 14 (2) EPÜ -> [[Übersetzung der europäischen Patentanmeldung]] Im Rechtssystem des EPÜ hat eine europäische Patentanmeldung zwei Aspekte. Zum einen ist sie Gegenstand des Vermögens (Art. 71 EPÜ 1973 ff.), der aus dem Recht des Erfinders auf ein europäisches Patent abgeleitet ist (Art. 60 (1) EPÜ 1973) und seinem Inhaber unter anderem einstweiligen Schutz nach Artikel 67 EPÜ 1973 gewährt. Zum anderen sind mit einer europäischen Patentanmeldung Verfahrensrechte in Verfahren vor dem EPA verbunden, die auszuüben der Anmelder befugt ist (Art. 60 (3) EPÜ 1973). Der Begriff "europäische Patentanmeldung" kann daher sowohl für materielle als auch für Verfahrensrechte des Anmelders stehen.((G 1/09 of 27 September 2010)) EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen]] ===== siehe auch ===== * [[Europäisches Patent]] * [[Priorität]]