====== Erzeugnisse zur Anwendung in einem Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren ====== Artikel 53 %%(c)%% Satz 2 EPÜ erlaubt die Patentierbarkeit von Erzeugnissen, insbesondere Stoffen oder Stoffgemischen, zur Anwendung in chirurgischen, therapeutischen oder diagnostischen Verfahren. **Artikel 53 c) S. 2 EPÜ** Dies [-> [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]]] gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere [[Stoffe oder Stoffgemische]], zur Anwendung in einem dieser Verfahren. Artikel 53 c) S. 2 EPÜ -> [[Stoffe und Stoffgemische]] \\ Die Bestimmungen des Artikels 53 %%(c)%% EPÜ unterscheiden zwischen nicht gewährbaren Verfahrensansprüchen, die auf eine therapeutische Behandlung gerichtet sind [-> [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren]]], und gewährbaren Ansprüchen, die auf Erzeugnisse zur Anwendung in solchen Verfahren gerichtet sind.((Entscheidung der Großen Beschwerdekammer vom 19. Februar 2010, G 2/08)) Erzeugnisansprüche sind gewährbar, sofern ihr Gegenstand [[neu]] und [[erfinderisch]] ist. Für Instrumente oder Vorrichtungen, die bei chirurgischen oder therapeutischen Verfahren und bei [[Diagnostizierverfahren]] verwendet werden, können demnach Patente erteilt werden. Die Herstellung von Prothesen oder künstlichen Gliedern kann patentierbar sein. Nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen wäre z. B. ein Verfahren zur Herstellung von Einlegesohlen zwecks Korrektur der Körperhaltung oder ein Verfahren zur Herstellung künstlicher Gliedmaßen. Das Abnehmen eines Fußabdrucks oder eines Abdrucks von einem Stumpf, an den eine künstliche Gliedmaße angepasst wird, ist eindeutig kein chirurgischer Eingriff und erfordert nicht die Anwesenheit von medizinischem Fachpersonal. Zudem werden sowohl die Einlegesohlen als auch die künstlichen Gliedmaßen außerhalb des Körpers hergestellt. Dagegen wäre ein Verfahren zur Herstellung einer Endoprothese, das zwar außerhalb des Körpers angewendet wird, bei dem aber für das Maßnehmen ein chirurgischer Eingriff erforderlich ist, nach Art. 53 %%(c)%% von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (siehe T 1005/98, nicht im ABl. veröffentlicht).((Prüfungsrichtlinien, C-IV, 4.8)) [[Stoffe und Stoffgemische]] zur Anwendung in einem [[Behandlungs- und Diagnostizierverfahren|Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren]] sind nicht von der Patentierung ausgeschlossen. Die Patentierungsausnahme gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren. [-> [[Erzeugnisse zur Anwendung in einem Behandlungs- oder Diagnostizierverfahren]] (Artikel 53 c) S. 2 EPÜ)] ===== siehe auch ===== Artikel 53 %%(c)%% EPÜ -> [[ep:verfahren_zur_chirurgischen_oder_therapeutischen_behandlung_und_diagnostizierverfahren|Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren]] \\ Erklärt, dass europäische Patente nicht für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, erteilt werden