====== Erworbene Rechte ====== Artikel 175 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte. **Artikel 175 (1) EPÜ** Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 oder Artikel 174 auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte. ===== siehe auch ===== Artikel 175 EPÜ -> [[Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.