====== Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht ====== **Regel 70a (1) EPÜ 2000** In der dem [[europäischen Recherchenbericht]] beiliegenden Stellungnahme gibt das [[Europäische Patentamt]] dem [[Anmelder]] Gelegenheit, zum [[erweiterter europäischer Recherchenbericht|erweiterten europäischen Recherchenbericht]] Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der in Regel 70 Absatz 1 genannten Frist [-> [[Frist zur Stellung des Prüfungsantrags]]] die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden [[Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht|Stellungnahme]] festgestellt wurden, und die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. Regel 62 EPÜ -> [[Erweiterter europäischer Recherchenbericht]] \\ Regel 70 EPÜ -> [[Frist zur Stellung des Prüfungsantrags]] \\ Regel 161 EPÜ -> [[Erwiderung auf vom EPA erstellte internationale Recherchen- oder vorläufige internationale Prüfungsberichte]] Die neue Regel 70a EPÜ sieht vor, dass innerhalb der [[Frist zur Stellung des Prüfungsantrags]] eine Erwiderung auf die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme eingereicht werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn die dem Recherchenbericht beiliegende [[Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht|Stellungnahme]] negativ ist. Werden in der dem Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme keine Einwände erhoben, ergeht also keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Änderung der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen, muss keine Erwiderung eingereicht werden; darüber wird der Anmelder informiert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) Der Anmelder hat sechs Monate Zeit, um zum erweiterten europäischen Recherchenbericht Stellung zu nehmen und insbesondere auf etwaige Einwände zu reagieren.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) ==== Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht bei erforderlicher Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der Anmeldung ==== **Regel 70a (2) EPÜ 2000 [ab 1. April 2010]** In dem in Regel 70 Absatz 2 genannten Fall oder wenn ein [[ergänzender europäischer Recherchenbericht]] zu einer [[Euro-PCT-Anmeldung]] erstellt wird, gibt das [[Europäisches Patentamt |Europäische Patentamt]] dem [[Anmelder]] Gelegenheit, zum [[erweiterter europäischer Recherchenbericht|erweiterten europäischen Recherchenbericht]] Stellung zu nehmen, und fordert ihn gegebenenfalls auf, innerhalb der Frist für die Absichtserklärung über die Aufrechterhaltung der [[Anmeldung]] die Mängel zu beseitigen, die in der dem europäischen Recherchenbericht beiliegenden [[Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht|Stellungnahme]] festgestellt wurden, und die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. Eine vom Amt nach Regel 70 (2) EPÜ bestimmte und somit auch für Regel 70a (2) EPÜ geltende Sechsmonatsfrist ist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) Für Euro-Direktanmeldungen folgt dies aus Regel 70a (1) EPÜ, in der auf die in Regel 70 (1) EPÜ genannte Frist für die Stellung des Prüfungsantrags verwiesen wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) Wird zu einer Euro-PCT-Anmeldung ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt, ist beabsichtigt, in den Prüfungsrichtlinien vorzusehen, dass für die Erwiderung auf die Stellungnahme zur Recherche ebenfalls eine Frist von sechs Monaten eingeräumt wird; diese Frist beginnt mit der Zustellung der Mitteilung des Amtes nach Regel 70 (2) und Regel 70a (2) EPÜ. Auch in diesem Fall ist eine vom Amt bestimmte Sechsmonatsfrist nur unter außergewöhnlichen Umständen verlängerbar (siehe Prüfungsrichtlinien, E-VIII, 1.6).((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) **Regel 70a (3) EPÜ 2000 [ab 1. April 2010]** Wenn der [[Anmelder]] einer Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 weder nachkommt noch zu ihr Stellung nimmt, gilt die [[Rücknahmefiktion|Anmeldung als zurückgenommen]]. Nach Regel 70a (3) EPÜ gilt die [[europäische Patentanmeldung]] als zurückgenommen, wenn der Anmelder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder zur Änderung nach Regel 70a (1) oder (2) EPÜ weder nachkommt noch zu der Stellungnahme zum Recherchenbericht Stellung nimmt. Jedoch kann in diesen Fällen Weiterbehandlung beantragt werden.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009)) ==== Anwendungsbereich ==== Die neue Regel 62a, die durch Artikel 1 Nummer 2 dieses Beschlusses geänderte Regel 63, die neue Regel 70a und die durch Artikel 1 Nummer 7 dieses Beschlusses geänderte Regel 137 gelten für europäische Patentanmeldungen, zu denen der europäische Recherchenbericht oder der ergänzende europäische Recherchenbericht ab dem 1. April 2010 erstellt wird.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Artikel 2 (2))) ===== siehe auch ===== * [[Erweiterter europäischer Recherchenbericht]] Regel 67-70b -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\