====== Erweiterter europäischer Recherchenbericht ====== Regel 62 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen. Regel 62 (1) EPÜ -> [[Stellungnahme zum europäischen Recherchenbericht]] \\ Beschreibt, dass zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht eine Stellungnahme ergeht, ob die Anmeldung und die Erfindung die Erfordernisse des Übereinkommens zu erfüllen scheinen. Regel 62 (2) EPÜ -> [[Nichtveröffentlichung der Stellungnahme]] \\ Erklärt, dass die Stellungnahme nicht zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht wird. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel II EPÜ: Europäischer Recherchenbericht|Europäischer Recherchenbericht]] \\ In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.