====== Erweiterter europäischer Recherchenbericht ====== **Regel 62 (1) EPÜ 2000** Zusammen mit dem [[europäischer Recherchenbericht|europäischen Recherchenbericht]] ergeht eine Stellungnahme dazu, ob die [[Anmeldung]] und die [[Erfindung]], die sie zum Gegenstand hat, die Erfordernisse dieses [[Übereinkommen|Übereinkommens]] zu erfüllen scheinen, sofern nicht eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 1 oder 3 [-> [[Prüfungsverfahren]]] erlassen werden kann. Regel 70a EPÜ -> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]] Die Einführung der [[Stellungnahme zur Recherche]] als Bestandteil des europäischen Recherchenberichts im Jahr 2005 zielte unter anderem darauf ab, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen, indem bereits in der Recherchenphase ein Produkt bereitgestellt wird, das dem Erstbescheid des Prüfers entspricht. Innerhalb des bis 1. April 2010 geltenden rechtlichen Rahmens gab es keine Verpflichtung zur Erwiderung auf die Stellungnahme, die zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht erging.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) Die neue Regel 70a EPÜ [-> [[Erwiderung auf den erweiterten europäischen Recherchenbericht]]] sieht vor, dass innerhalb der Frist zur Stellung des Prüfungsantrags eine Erwiderung auf die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme eingereicht werden muss. Das gilt jedoch nur, wenn die dem Recherchenbericht beiliegende Stellungnahme negativ ist. Werden in der dem Recherchenbericht beiliegenden Stellungnahme keine Einwände erhoben, ergeht also keine Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Änderung der Ansprüche, Beschreibung oder Zeichnungen, muss keine Erwiderung eingereicht werden; darüber wird der Anmelder informiert.((Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen, Amtsblatt EPA, 11/2009, Abschnitt 2)) **Regel 62 (2) EPÜ 2000** Die Stellungnahme nach Absatz 1 wird nicht zusammen mit dem [[europäischer Recherchenbericht|Recherchenbericht]] veröffentlicht. Regel 61-66 -> [[Europäischer Recherchenbericht]] \\ ==== Rückerstattung von Recherchengebühren ==== * [[Rückerstattung von Recherchengebühren]] ===== siehe auch ===== Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\