====== Erteilungsantrag ====== Regel 41 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, welche Angaben der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents enthalten muss. Regel 41 (1) EPÜ -> [[Formblatt für den Erteilungsantrag]] \\ Beschreibt, dass der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents auf einem vorgeschriebenen Formblatt einzureichen ist. Regel 41 (2) EPÜ -> [[Inhalt des Erteilungsantrags]] \\ Erklärt, welche Angaben der Erteilungsantrag enthalten muss. Regel 41 (3) EPÜ -> [[Bezeichnung eines gemeinsamen Vertreters]] \\ Beschreibt, dass im Fall mehrerer Anmelder der Antrag die Bezeichnung eines Anmelders oder Vertreters als gemeinsamer Vertreter enthalten soll. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Anmeldebestimmungen|Anmeldebestimmungen]] \\ In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.