====== Erteilung oder Zurückweisung ====== Artikel 97 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Erteilung oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt. Artikel 97 (1) EPÜ -> [[Erteilung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents beschließt. Artikel 97 (2) EPÜ -> [[Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung zurückweist. Artikel 97 (3) EPÜ -> [[Wirksamkeit der Entscheidung über die Erteilung]] \\ Erklärt, wann die Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents wirksam wird. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 4 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Vierter Teil: Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahren]] \\ Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.