====== Erteilung einheitlicher Patente ====== Artikel 142 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten. **Artikel 142 (1) EPÜ** Eine Gruppe von [[Vertragsstaaten]] [-> [[EU:Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes]]], die in einem [[Besondere Übereinkommen|besonderen Übereinkommen]] [-> [[UPC:Einheitspatentsystem]]] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten [[europäisches Patent|europäischen Patente]] für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [-> [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. ===== siehe auch ===== Artikel 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]] \\ Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.