====== Erteilung einheitlicher Patente ====== Artikel 142 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten. **Artikel 142 (1) EPÜ** Eine Gruppe von Vertragsstaaten, die in einem besonderen Übereinkommen bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind, kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. ===== siehe auch ===== Artikel 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]] \\ Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.