====== Erteilung einheitlicher Patente ====== Artikel 142 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten. **Artikel 142 (1) EPÜ** Eine Gruppe von [[Vertragsstaaten]] [-> [[EU:Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes]]], die in einem [[Besondere Übereinkommen|besonderen Übereinkommen]] [-> [[UPC:Einheitspatentsystem]]] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten [[europäisches Patent|europäischen Patente]] für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [-> [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können. Seit dem Inkrafttreten des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]] am 1. Juni 2023 gibt es mit dem [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung|Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung]] (auch als [[UPC:Einheitspatent]] bekannt) die Option der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] für Patentanmelder. Im Rahmen des [[UPC:Einheitlicher Patentschutz|Einheitlichen Patentschutzes]], der auf Artikel 142 (1) EPÜ beruht, bietet das [[Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] auf Antrag des Anmelders [DOEPS -> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] ein Patent an, das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten eine [[UPC:einheitliche Wirkung]] entfaltet. Die [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz]] (DOEPS) regelt Teil II, Kapitel I [-> [[UPC:Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz#Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung|Antrag auf einheitliche Wirkung]]] die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der [[UPC:einheitliche Wirkung|einheitlichen Wirkung]] europäischer Patente [Regel 6 DOEPS -> [[UPC:Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung]]]. ===== siehe auch ===== Artikel 142 EPÜ -> [[Einheitliche Patente]] \\ Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.