====== Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder ====== Regel 72 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten. **Regel 72 EPÜ** Sind als Anmelder für verschiedene [[Vertragsstaaten]] verschiedene Personen in das [[Europäische Patentregister]] eingetragen, so erteilt das [[Europäische Patentamt]] das [[europäische Patent]] für jeden Vertragsstaat entsprechend. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel IV EPÜ: Prüfung durch die Prüfungsabteilung|Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\ In diesem Kapitel wird das Verfahren zur Prüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Prüfungsabteilung behandelt. Es umfasst die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder und die Anforderungen an die europäische Patentschrift.