====== Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder ======
**Regel 72 AO EPÜ**
Sind als Anmelder für verschiedene [[Vertragsstaaten]] verschiedene Personen in das [[Europäische Patentregister]] eingetragen, so erteilt das [[Europäische Patentamt]] das [[europäische Patent]] für jeden Vertragsstaat entsprechend.
===== siehe auch =====
Regel 71-72 -> [[Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\
Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder ======
Regel 72 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten.
**Regel 72 EPÜ**
Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.