====== Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder ====== **Regel 72 AO EPÜ** Sind als Anmelder für verschiedene [[Vertragsstaaten]] verschiedene Personen in das [[Europäische Patentregister]] eingetragen, so erteilt das [[Europäische Patentamt]] das [[europäische Patent]] für jeden Vertragsstaat entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 71-72 -> [[Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder ====== Regel 72 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten. **Regel 72 EPÜ** Sind als Anmelder für verschiedene Vertragsstaaten verschiedene Personen in das Europäische Patentregister eingetragen, so erteilt das Europäische Patentamt das europäische Patent für jeden Vertragsstaat entsprechend. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.