====== Erstellung des Geschäftsverteilungsplans ====== Regel 12b (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Präsidium der Beschwerdekammern vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres die Geschäfte auf die Beschwerdekammern verteilt. **Regel 12b (4) EPÜ** Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung entscheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerdekammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese Anordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden. ===== siehe auch ===== Regel 12b EPÜ -> [[Präsidium der Beschwerdekammern und Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern]] \\ Legt die Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums der Beschwerdekammern sowie die Erstellung des Geschäftsverteilungsplans fest.