====== Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten ====== Regel 122 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass Zeugen oder Sachverständige Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten haben. **Regel 122 (2) EPÜ** Zeugen oder Sachverständige, die vom Europäischen Patentamt geladen worden sind und vor diesem erscheinen, haben Anspruch auf Erstattung angemessener Reise- und Aufenthaltskosten. Es kann ihnen ein Vorschuss auf diese Kosten gewährt werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die ohne Ladung vor dem Europäischen Patentamt erscheinen und als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. ===== siehe auch ===== Regel 122 EPÜ -> [[Kosten der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Kosten der Beweisaufnahme.