====== Erörterungsbedürftige Fragen und Schriftsätze ====== Regel 116 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt auf die erörterungsbedürftigen Fragen hinweist und einen Zeitpunkt für die Einreichung von Schriftsätzen bestimmt. **Regel 116 (1) EPÜ** Mit der Ladung weist das [[Europäische Patentamt]] auf die Fragen hin, die es für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht. Gleichzeitig wird ein Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem Schriftsätze zur Vorbereitung der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] eingereicht werden können. Regel 132 [-> [[Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen]]] ist nicht anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel brauchen nicht berücksichtigt zu werden, soweit sie nicht wegen einer Änderung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zuzulassen sind. ===== siehe auch ===== Regel 116 EPÜ -> [[Vorbereitung der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.