====== Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats ====== Artikel 166 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats. **Artikel 166 (2) EPÜ** Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden. ===== siehe auch ===== Artikel 166 EPÜ -> [[Beitritt]] \\ Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.