====== Erneute Vernehmung unter Eid ====== Regel 120 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen um eine erneute Vernehmung unter Eid ersuchen kann. **Regel 120 (2) EPÜ** Hält das Europäische Patentamt die erneute Vernehmung eines von ihm vernommenen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form für zweckmäßig, so kann es nach Artikel 131 Absatz 2 das zuständige Gericht im Wohnsitzstaat des Betroffenen hierum ersuchen. ===== siehe auch ===== Regel 120 EPÜ -> [[Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht]] \\ Beschreibt die Vernehmung vor dem zuständigen nationalen Gericht.