====== Ernennung rechtskundiger Mitglieder nationaler Gerichte ====== Artikel 11 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen kann. **Artikel 11 (5) EPÜ** Der [[ep:unterbreitung_an_den_verwaltungsrat|Verwaltungsrat]] kann nach Anhörung des [[ep:praesident_des_europaeischen_patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten, die ihre richterliche Tätigkeit auf nationaler Ebene weiterhin ausüben können, zu Mitgliedern der [[ep:grosse_beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] ernennen. Sie werden für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt und können wieder ernannt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 11 EPÜ -> [[Ernennung hoher Bediensteter]] \\ Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.