====== Ernennung hoher Bediensteter ====== Artikel 11 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat. Artikel 11 (1) EPÜ -> [[Ernennung des Präsidenten des Europäischen Patentamts]] \\ Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt wird. Artikel 11 (2) EPÜ -> [[Ernennung der Vizepräsidenten]] \\ Beschreibt, dass die Vizepräsidenten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden. Artikel 11 (3) EPÜ -> [[Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer]] \\ Erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden. Artikel 11 (4) EPÜ -> [[Disziplinargewalt des Verwaltungsrats]] \\ Beschreibt, dass der Verwaltungsrat die Disziplinargewalt über die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bediensteten ausübt. Artikel 11 (5) EPÜ -> [[Ernennung rechtskundiger Mitglieder nationaler Gerichte]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts auch rechtskundige Mitglieder nationaler Gerichte oder gerichtsähnlicher Behörden der Vertragsstaaten zu Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer ernennen kann. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.