====== Ernennung des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer ====== Regel 12d (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt wird. **Regel 12d (1) EPÜ** Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird bei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der Beschwerdekammern ernannt. ===== siehe auch ===== Regel 12d EPÜ -> [[Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden]] \\ Legt die Ernennung und Wiederernennung von Mitgliedern der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden fest.