====== Ernennung der Vizepräsidenten ====== Artikel 11 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die Vizepräsidenten nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden. **Artikel 11 (2) EPÜ** Die Vizepräsidenten werden nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt. ===== siehe auch ===== Artikel 11 EPÜ -> [[Ernennung hoher Bediensteter]] \\ Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.