====== Ernennung der Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer ====== Artikel 11 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom Verwaltungsrat ernannt werden. **Artikel 11 (3) EPÜ** Die Mitglieder der [[ep:beschwerdekammern|Beschwerdekammern]] und der [[ep:grosse_beschwerdekammer|Großen Beschwerdekammer]] einschließlich der Vorsitzenden werden auf Vorschlag des [[ep:praesident_des_europaeischen_patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] vom [[ep:unterbreitung_an_den_verwaltungsrat|Verwaltungsrat]] ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat nach Anhörung des Präsidenten des Europäischen Patentamts wieder ernannt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 11 EPÜ -> [[Ernennung hoher Bediensteter]] \\ Beschreibt die Ernennung hoher Bediensteter des Europäischen Patentamts durch den Verwaltungsrat.