====== Ermittlung von Amts wegen ====== Artikel 114 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen. Artikel 114 (1) EPÜ -> [[Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Artikel 114 (2) EPÜ -> [[Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 7, Kapitel 1 EPÜ: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren|Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.