====== Ermittlung von Amts wegen ====== **Artikel 114 (1) EPÜ 2000** In Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. Artikel 114 (2) EPÜ -> [[Verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel]] Eine [[Beschwerdekammern|Beschwerdekammer]] ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 7.15 der Entscheidungsgründe)) In Einspruchsverfahren müssen Entscheidungen der Kammern über die von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Beweise nach generellem Abwägen der Wahrscheinlichkeit und nicht "zweifelsfrei" oder "mit absoluter Gewißheit" getroffen werden. Alle Beteiligten müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen daher mit diesem Grad an Wahrscheinlichkeit beweisen.((T 0270/90 of 21.3.1991 - Polyphenylenätherzusammensetzungen)) Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Ermittlung von Amts wegen ====== Artikel 114 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen. Artikel 114 (1) EPÜ -> [[Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Artikel 114 (2) EPÜ -> [[Nichtberücksichtigung verspäteter Tatsachen und Beweismittel]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigen muss. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.