====== Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen ====== Artikel 114 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. **Artikel 114 (1) EPÜ** In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. ===== siehe auch ===== Artikel 114 EPÜ -> [[Ermittlung von Amts wegen]] \\ Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.