====== Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen ====== Artikel 114 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. **Artikel 114 (1) EPÜ** In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ermittelt das Europäische Patentamt den Sachverhalt von Amts wegen; es ist dabei weder auf das Vorbringen noch auf die Anträge der Beteiligten beschränkt. Eine [[Beschwerdekammern|Beschwerdekammer]] ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 7.15 der Entscheidungsgründe)) In Einspruchsverfahren müssen Entscheidungen der Kammern über die von den Verfahrensbeteiligten beigebrachten Beweise nach generellem Abwägen der Wahrscheinlichkeit und nicht "zweifelsfrei" oder "mit absoluter Gewißheit" getroffen werden. Alle Beteiligten müssen die von ihnen behaupteten Tatsachen daher mit diesem Grad an Wahrscheinlichkeit beweisen.((T 0270/90 of 21.3.1991 - Polyphenylenätherzusammensetzungen)) ===== siehe auch ===== Artikel 114 EPÜ -> [[Ermittlung von Amts wegen]] \\ Regelt die Ermittlung des Sachverhalts durch das Europäische Patentamt von Amts wegen.