====== Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 135 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt das Erlöschen der Wirkung der europäischen Patentanmeldung, wenn der Umwandlungsantrag nicht rechtzeitig übermittelt wird. **Artikel 135 (4) EPÜ 2000** Die in Artikel 66 [-> [[Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung]]] genannte Wirkung der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] erlischt, wenn der [[Umwandlungsantrag]] nicht rechtzeitig übermittelt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 135 EPÜ -> [[Umwandlungsantrag]] \\ Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.