====== Erlöschen der Vollmacht ====== Regel 152 (8) EPÜ legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt wird. **Regel 152 (8) EPÜ** Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem [[Europäischen Patentamt]] angezeigt worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt. ====== Erlöschen der Vollmacht ====== Regel 152 (8) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist. **Regel 152 (8) EPÜ** Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\ Beschreibt die Vollmacht.