====== Erlöschen der Vollmacht ======
Regel 152 (8) EPÜ legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt wird.
**Regel 152 (8) EPÜ**
Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem [[Europäischen Patentamt]] angezeigt worden ist.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Regelt die Voraussetzungen, Form, Fristen, und Rechtsfolgen der Einreichung, des Widerrufs und des Erlöschens von Vollmachten durch Vertreter vor dem Europäischen Patentamt.
====== Erlöschen der Vollmacht ======
Regel 152 (8) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass ein Vertreter so lange als bevollmächtigt gilt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.
**Regel 152 (8) EPÜ**
Ein Vertreter gilt so lange als bevollmächtigt, bis das Erlöschen seiner Vollmacht dem Europäischen Patentamt angezeigt worden ist.
===== siehe auch =====
Regel 152 EPÜ -> [[Vollmacht]] \\
Beschreibt die Vollmacht.