====== Erlass der Verfahrensordnungen ====== Regel 12c (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Beschwerdekammerausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer erlässt. **Regel 12c (2) EPÜ** Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern und nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1 eingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer. ===== siehe auch ===== Regel 12c EPÜ -> [[Beschwerdekammerausschuss und Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer]] \\ Legt die Einrichtung des Beschwerdekammerausschusses und das Verfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer fest.