====== Erklärung zur Gebührenermäßigung ====== Regel 7b (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Anmelder spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären muss, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist. **Regel 7b (1) EPÜ** Ein Anmelder, der eine in Regel 7a Absatz 1 oder 3 genannte Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten ermäßigten Zahlung erklären, dass er eine Person im Sinne der Regel 7a Absatz 2 oder 3 ist. ===== siehe auch ===== Regel 7b EPÜ -> [[Erklärung des Anspruchs auf Gebührenermäßigung]] \\ Legt fest, dass ein Anmelder, der eine Gebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, eine entsprechende Erklärung abgeben muss.