====== Erklärung und Begründung des Beitritts ====== Regel 89 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Beitritt schriftlich zu erklären und zu begründen ist. **Regel 89 (2) EPÜ** Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und zu begründen; Regeln 76 und 77 sind entsprechend anzuwenden. Der Beitritt gilt erst als erklärt, wenn die Einspruchsgebühr entrichtet worden ist. ===== siehe auch ===== Regel 89 EPÜ -> [[Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers]] \\ Beschreibt den Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers.