====== Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich ====== Artikel 168 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. **Artikel 168 (1) EPÜ** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, dass das [[epü|Übereinkommen]] auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten [[europäisches Patent|europäischen Patente]] haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. ===== siehe auch ===== Artikel 168 EPÜ -> [[Räumlicher Anwendungsbereich]] \\ Regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens.