====== Ergänzender europäischer Recherchenbericht ====== Artikel 153 (7) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Erstellung eines ergänzenden europäischen Recherchenberichts. **Artikel 153 (7) EPÜ** Zu jeder Euro-PCT-Anmeldung nach Absatz 5 wird ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt. Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass auf einen ergänzenden Recherchenbericht verzichtet oder die Recherchengebühr herabgesetzt wird. ===== siehe auch ===== Artikel 153 EPÜ -> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt]] \\ Regelt die Tätigkeit des Europäischen Patentamts als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt im Sinne des PCT.