====== Erfüllung der Erfordernisse ====== Regel 56 (5) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden. **Regel 56 (5) EPÜ** Erfüllt der Anmelder die in Absatz 3 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen neu festgesetzt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 56 EPÜ -> [[Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen. ====== Erfüllung der Erfordernisse ====== Regel 56a (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Anmeldetag neu festgesetzt wird, wenn die Erfordernisse nicht innerhalb der Frist erfüllt werden. **Regel 56a (6) EPÜ** Erfüllt der Anmelder die in Absatz 4 a) bis c) genannten Erfordernisse nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, so wird der Anmeldetag auf den Tag der Einreichung der richtigen Anmeldungsunterlagen oder Teile neu festgesetzt. Die Einreichung der fälschlicherweise eingereichten Anmeldungsunterlagen oder Teile gilt als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 56a EPÜ -> [[Fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, richtige Anmeldungsunterlagen oder Teile nachzureichen, wenn offensichtlich fälschlicherweise eingereichte Anmeldungsunterlagen oder Teile vorliegen.