====== Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen ====== **Regel 30 (1) AO EPÜ** Sind in der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so hat die Beschreibung ein Sequenzprotokoll zu enthalten, das den vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] erlassenen Vorschriften für die standardisierte Darstellung von Nucleotid- und Aminosäuresequenzen entspricht. **Regel 30 (2) AO EPÜ** Ein nach dem [[Anmeldetag]] eingereichtes Sequenzprotokoll ist nicht Bestandteil der Beschreibung. **Regel 30 (3) AO EPÜ** Hat der Anmelder nicht bis zum [[Anmeldetag]] ein den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechendes Sequenzprotokoll eingereicht, so fordert ihn das [[Europäische Patentamt]] auf, ein solches Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. Reicht der Anmelder das erforderliche Sequenzprotokoll nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Aufforderung unter Entrichtung der Gebühr für verspätete Einreichung nach, so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Regel 26-34 -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ====== Regel 30 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss. Regel 30 (1) EPÜ -> [[Sequenzprotokoll in der Beschreibung]] \\ Beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 (2) EPÜ -> [[Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll]] \\ Erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist. Regel 30 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.