====== Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosäuresequenzen ====== Regel 30 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Beschreibung einer europäischen Patentanmeldung, die Nucleotid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, ein Sequenzprotokoll enthalten muss. Regel 30 (1) EPÜ -> [[Sequenzprotokoll in der Beschreibung]] \\ Beschreibt, dass die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten muss, das den vom Präsidenten des Europäischen Patentamts erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 (2) EPÜ -> [[Nachträglich eingereichtes Sequenzprotokoll]] \\ Erklärt, dass ein nach dem Anmeldetag eingereichtes Sequenzprotokoll nicht Bestandteil der Beschreibung ist. Regel 30 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Nachreichung eines Sequenzprotokolls]] \\ Beschreibt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordern kann, ein Sequenzprotokoll nachzureichen und die Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 2, Kapitel V -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel V EPÜ: Biotechnologische Erfindungen|Biotechnologische Erfindungen]] \\ In diesem Kapitel werden spezielle Vorschriften für biotechnologische Erfindungen behandelt. Es umfasst Bestimmungen zur Patentierbarkeit, zum Patentierungsausschluss aus ethischen Gründen, zur Behandlung des menschlichen Körpers und seiner Bestandteile sowie zu den Anforderungen an die Offenbarung und Hinterlegung von biologischem Material.