====== Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 78 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt die Erfordernisse fest, die eine europäische Patentanmeldung erfüllen muss. Artikel 78 (1) EPÜ -> [[Inhalt der europäischen Patentanmeldung]] \\ Beschreibt die Bestandteile, die eine europäische Patentanmeldung enthalten muss. Artikel 78 (2) EPÜ -> [[Anmelde- und Recherchengebühr]] \\ Regelt die Zahlung der Anmeldegebühr und der Recherchengebühr und die Folgen ihrer Nichtzahlung. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.