====== Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse ====== **Regel 141 (1) EPÜ 2000 (seit 1.1.2011)** Ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 [-> [[Prioritätsrecht]]] eine [[Priorität]] in Anspruch nimmt, hat eine Kopie der Recherchenergebnisse der Behörde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, zusammen mit der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]], im Fall einer Euro-PCTAnmeldung bei Eintritt in die europäische Phase, oder unverzüglich, sobald ihm diese Ergebnisse vorliegen, einzureichen. Regel 141 (2) EPÜ 2000 -> [[Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse]] \\ Regel 141 (3) EPÜ 2000 -> [[Aufforderung zur Auskunfsterteilung über frühere Recherchenergebnisse]] \\ Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] \\ Regel 70b EPÜ -> [[Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse]] \\ * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. April 2021 über die Befreiung von Anmeldern, die die Priorität einer Erstanmeldung in der Volksrepublik China in Anspruch nehmen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen * Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 14. Mai 2021 über die Befreiung von Anmeldern, die die Priorität einer Erstanmeldung in Schweden in Anspruch nehmen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen Am 1. Januar 2011 sind die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ in Kraft getreten, mit denen das dauerhafte System des EPA zur Nutzung von Arbeitsergebnissen umgesetzt wird. Nach Regel 141 (1) EPÜ hat ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 EPÜ die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, zusammen mit der europäischen Patentanmeldung bzw., wenn es sich um eine Euro-PCTAnmeldung handelt, beim Eintritt in die europäische Phase eine Kopie der Ergebnisse der Recherche einzureichen, die von der oder im Namen der Behörde durchgeführt wurde, bei der die frühere Anmeldung eingereicht worden ist (= Erstanmeldeamt).((Mitteilung des Europäischen Patentamts zur Erinnerung der Anmelder an die in Regel 141 (2) EPÜ verankerte Befreiung von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) ==== Pilotprojekt ==== Das Pilotprojekt zur Nutzung von Arbeitsergebnissen (UPP) (April 2007 bis August 2008) hat gezeigt, dass Arbeiten, die ein nationales Patentamt im Prioritätsjahr einer Erstanmeldung durchführt, bei der Bearbeitung einer Nachanmeldung im EPA weiter genutzt werden können und eine solche Nutzung von Arbeitsergebnissen für das europäische Patentsystem von Vorteil wäre.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Der Verwaltungsrat hat daher beschlossen, ein dauerhaftes System zur Nutzung von Arbeitsergebnissen auf der Grundlage von Artikel 124 EPÜ einzuführen und die Ausführungsordnung zum EPÜ entsprechend zu ändern (s. CA/D 18/09 vom 28. Oktober 2009, ABl. EPA 2009, 585). Die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ treten am 1. Januar 2011 in Kraft und gelten für europäische Patentanmeldungen (einschließlich Teilanmeldungen) und für internationale Anmeldungen, die ab diesem Datum eingereicht werden.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Ein Grundprinzip des Systems ist, dass die Nutzung der Arbeit der nationalen Ämter und insbesondere der nationalen Recherchenergebnisse stets im Ermessen des EPA-Prüfers liegt. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen kann und wird nicht bedeuten, dass die Recherchenergebnisse der nationalen Ämter automatisch wiederverwendet werden.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Nach der geänderten Regel 141 (1) EPÜ hat ein Anmelder, der im Sinne des Artikels 87 EPÜ die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, eine Kopie der Ergebnisse der von der Behörde oder in deren Namen durchgeführten Recherche einzureichen, bei der die frühere(n) Anmeldung(en) eingereicht worden ist/sind (= Erstanmeldeamt), und zwar * zusammen mit der europäischen Patentanmeldung, oder * im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Regel 141 (1) EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, für die eine Priorität in Anspruch genommen wird. Werden mehrere Prioritäten in Anspruch genommen, hat der Anmelder für alle betreffenden früheren Anmeldungen Kopien der Recherchenergebnisse des Erstanmeldeamts einzureichen.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Die Verpflichtung des Anmelders nach der geänderten Regel 141 (1) EPÜ erstreckt sich auf Recherchenergebnisse aller Art, unabhängig davon, in welcher Form oder in welchem Format sie vom Erstanmeldeamt erstellt werden (z. B. Recherchenbericht, Auflistung des angeführten Stands der Technik, relevanter Teil des Prüfungsberichts). Die eingereichte Kopie der Recherchenergebnisse muss eine Kopie des vom Erstanmeldeamt vorgelegten offiziellen Dokuments sein. Eine vom Anmelder selbst erstellte Liste des angeführten Stands der Technik ist für die Zwecke der Regel 141 (1) EPÜ nicht ausreichend.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Sind die Recherchenergebnisse des Erstanmeldeamts in einer Sprache abgefasst, die keine Amtssprache des EPA ist, muss keine Übersetzung eingereicht werden.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Eine Einreichung von Kopien der in den Recherchenergebnissen des Erstanmeldeamts aufgeführten Schriftstücke ist nach Regel 141 (1) EPÜ nicht erforderlich.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Liegen die Recherchenergebnisse des Erstanmeldeamts bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung oder im Fall einer Euro-PCT-Anmeldung bei Eintritt in die europäische Phase nicht vor, muss der Anmelder die Recherchenergebnisse unverzüglich nach Erhalt beim EPA einreichen. Je früher die Ergebnisse der nationalen Recherche dem EPA zugänglich sind, umso besser ist dies für die Effizienz. Idealerweise liegen sie dem EPA-Prüfer bei der Erstellung des erweiterten europäischen Recherchenberichts bereits vor. Die Verpflichtung nach Regel 141 (1) EPÜ besteht, solange die europäische Patentanmeldung vor dem EPA anhängig ist.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Bei Euro-Direkt-Anmeldungen und internationalen Anmeldungen, für die das EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt (Euro-PCT-Anmeldungen) tätig ist, ist das Erstanmeldeamt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, normalerweise ein nationales oder regionales Amt. Deshalb müssen hier in der Regel Recherchenergebnisse eingereicht werden, die ein nationales Amt zu einer nationalen Patentanmeldung oder einer sonstigen prioritätsbegründenden Anmeldung für ein gewerbliches Schutzrecht (Gebrauchsmuster, Gebrauchszertifikat; s. Art. 87 EPÜ) erstellt hat. Möglich ist auch, dass die Priorität einer internationalen Anmeldung nach dem PCT beansprucht wird. In diesem Fall müssen die Recherchenergebnisse der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde eingereicht werden.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Bei europäischen Teilanmeldungen muss die Kopie der Recherchenergebnisse nicht erneut eingereicht werden, wenn sie bereits in Bezug auf die Stammanmeldung eingereicht worden ist. Siehe hierzu auch die Erläuterungen zur neuen Regel 70b EPÜ unten.((Amtsblatt EPA, 8-9/2010, 410 - Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen)) Regel 141 EPÜ -> [[Erfordernis einer Kopie früherer Recherchenergebnisse]] \\ Regel 70b EPÜ -> [[Anforderung einer Kopie der Recherchenergebnisse]] \\ ===== Mitteilungen und Beschlüsse ==== Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 18/09), ABl. EPA 2009, 585. Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 über die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70b EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen, ABl. EPA 2010, 410. Mitteilung des Europäischen Patentamts zur Erinnerung der Anmelder an die in Regel 141 (2) EPÜ verankerte Befreiung von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse nach Regel 141 (1) EPÜ – Nutzung von Arbeitsergebnissen ===== siehe auch ===== * Artikel 124 EPÜ -> [[Auskünfte über den Stand der Technik]] Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\