====== Erforderliche Ausstattung für die Durchführung einer Videokonferenz ====== Die Videokonferenzräume des EPA sind nur für den amtsinternen Gebrauch bestimmt und stehen daher nicht für eigene Zwecke des Anmelders oder des Vertreters zur Verfügung.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 3)) Die Videokonferenzräume des EPA sind sowohl mit einer ISDN-Anlage (H.261/H.320, ITU-kompatibel, Kanalbündelung oder H.244, Videokodierung nach CIF H.261, H.263 oder H.264, Audiokodierung nach G.711 oder G.722, maximale Übertragungsrate 768 Kbit/s bei Nutzung von 12 Kanälen) als auch mit einer IP-Anlage (SIP oder H.323, Videokodierung nach CIF H.261, H.263 oder H.264, Audiokodierung nach G.711 oder G.722, maximale Übertragungsrate 1 024 Kbit/s) ausgestattet. Darüber hinaus steht in jedem Videokonferenzraum ein Faxgerät; auf Anfrage kann eine Dokumentenkamera mit Zoomfunktion zur Verfügung gestellt werden. Videokonferenzen müssen mit einer Übertragungsrate von mindestens 256 Kbit/s, vorzugsweise aber mindestens 384 Kbit/s, durchgeführt werden. Die maximale Übertragungsrate beträgt 768 Kbit/s bei Nutzung einer ISDNVerbindung und 1 024 Kbit/s bei einer IP-Verbindung, wird sich aber im Zuge der Weiterentwicklung dieser Technologien erhöhen. Aktuelle Informationen sind beim Unterstützungsdienst zu erfragen; die Telefonnummer ist in der Mitteilung angegeben, in der die Videokonferenz zugelassen wird. Der Anmelder oder sein Vertreter hat zu gewährleisten, dass seine Videokonferenzanlage die vorgenannten Anforderungen erfüllt.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 3)) Der Anmelder oder sein Vertreter sollte rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung eine Verbindung zu einem Demo- System herstellen. Die hierfür erforderlichen Kontaktdaten sowie eine Telefonnummer des Unterstützungsdienstes werden ihm in der Mitteilung bekannt gegeben, in der die Videokonferenz zugelassen wird.((Amtsblatt EPA, 5/2012, S. 354, Nr. 3)) ===== siehe auch ===== -> [[Videokonferenz]]