====== Erfindung ====== **Artikel 52 (1) EPÜ 2000** Europäische Patente werden für Erfindungen __auf allen Gebieten der Technik__ [-> [[Technizität]]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind. Der Begriff "Erfindung" ist zu verstehen als "Gegenstand mit technischem Charakter" [-> [[Technischer Charakter]]].((T 931/95, ABl. 2001, 441; T 619/02, ABl. 2007, 63; T 258/03, ABl. 2004, 575)) Allein schon die Tatsache, dass die Liste der nicht als Erfindungen anzusehenden Gegenstände in Art. 52 (2) EPÜ 1973 nicht erschöpfend formuliert ist ("insbesondere"), auf die Existenz eines Ausschlusskriteriums hinweist, das allen diesen Dingen gemeinsam ist und eine denkbare Erweiterung der Liste erlaubt. Die Aufzählung typischer Nichterfindungen in Art. 52 (2) EPÜ 1973 umfasste Tatbestände, deren gemeinsames Merkmal der fehlende technische Charakter war. Der auf Art. 52 (1) EPÜ 1973 Bezug nehmende Ausnahmenkatalog des Art. 52 (2) EPÜ 1973 ist als Negativdefinition des Erfindungsbegriffs aufzufassen.((T 930/05)) Art. 52 (2) EPÜ [-> [[Nicht patentierbare Erfindungen]]] zählt eine Reihe von Gegenständen oder Tätigkeiten auf, die nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ angesehen werden. Eine implizite Bedingung für eine "Erfindung" im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ ist ihr [[technischer Charakter]] (Erfordernis der "Technizität").((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) -> [[Patentierbare Erfindungen]] Dem [[Europäisches Patentrecht|Patentrecht]] unterliegt der Grundsatz, dass von [[Erfindung|Erfindungen]] im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum [[Stand der Technik]] verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer [[technische Lösung|technischen Lösung]] für eine dem Stand der Technik entspringende [[Aufgabe der Erfindung|Aufgabe]]. -> [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz]] Die Feststellung, dass es sich bei dem beanspruchten Gegenstand um eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 handelt, im Prinzip eine Voraussetzung für die Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit ist, da diese Erfordernisse nur für Erfindungen definiert sind.((T 258/03 (ABl. 2004, 575, s. auch T 154/04, ABl. 2008, 46)) Der Aufbau des EPÜ legt somit nahe, dass es ohne jede Kenntnis des Stands der Technik (einschließlich des allgemeinen Fachwissens) möglich sein muss festzustellen, ob ein Gegenstand nach Art. 52 (2) EPÜ 1973 vom Patentschutz ausgeschlossen ist.((Rechtsprechung der Beschwerdekammern, I.A.1.2)) ===== siehe auch ===== Artikel 52 (1) EPÜ -> [[Patentierbare Erfindungen]] \\ -> [[Technischer Charakter]] \\