====== Erfindernennung bei Teilanmeldungen oder neuen Anmeldungen ====== Regel 60 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen, wenn diese in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) nicht erfolgt ist. **Regel 60 (2) EPÜ** Ist in einer Teilanmeldung oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] die [[Erfindernennung]] nach Regel 19 [-> [[Einreichung der Erfindernennung]]] nicht erfolgt, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die Erfindernennung innerhalb einer zu bestimmenden Frist nachzuholen. ===== siehe auch ===== Regel 60 EPÜ -> [[Nachholung der Erfindernennung]] \\ Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, die Erfindernennung nachzuholen, wenn diese nicht erfolgt ist.