====== Erfinderische Tätigkeit ====== Artikel 56 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung. Artikel 56 (1) EPÜ -> [[Definition der erfinderischen Tätigkeit]] \\ Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Artikel 56 (2) EPÜ -> [[Berücksichtigung von Unterlagen]] \\ Beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden. -> [[Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit]] \\ -> [[Technischer Beitrag]] \\ -> [[Nächstliegender Stand der Technik]] \\ -> [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz]] \\ -> [[Technische Vorurteile]] \\ -> [[Verschlechterung des Stands der Technik]] \\ -> [[Aufgabenerfindung]] \\ ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit|Patentierbarkeit]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.