====== Erfinder oder Rechtsnachfolger ====== Artikel 60 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht. **Artikel 60 (1) EPÜ** Das Recht auf das europäische Patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. ===== siehe auch ===== Artikel 60 EPÜ -> [[Recht auf das europäische Patent]] \\ Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.