====== Erfinder oder Rechtsnachfolger ====== Artikel 60 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht. **Artikel 60 (1) S. 1 EPÜ 2000** Das Recht auf das [[europäisches Patent|europäische Patent]] steht dem [[Erfinder]] oder seinem Rechtsnachfolger zu. **Artikel 60 (1) S. 2 EPÜ 2000** Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem [[Arbeitnehmererfinderrecht:Arbeitnehmererfinderrecht|Recht des Staats]], in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. ===== siehe auch ===== Artikel 60 EPÜ -> [[Recht auf das europäische Patent]] \\ Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.