====== Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans ====== Artikel 46 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation. Artikel 46 (1) EPÜ -> [[Vorlage des Entwurfs]] \\ Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vorlegt. Artikel 46 (2) EPÜ -> [[Feststellung des Haushaltsplans]] \\ Beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel V -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel V EPÜ: Finanzvorschriften|Finanzvorschriften]] \\ Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.